Stadt Menden (Sauerland)
Eigenbetrieb Städt. Saalbetriebe "Wilhelmshöhe"
Nutzungsordnung für das Kultur- und Begegnungszentrum "Wilhelmshöhe"
1. Allgemeines
1.1. Die Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe? sind gemäß Betriebssatzung vom 18.05.2006
ein Eigenbetrieb der Stadt Menden. Die Gebäude und der Außenbereich unterstehen der
Verwaltung des Eigenbetriebes mit seinen Organen.
1.2. Das Kultur- und Begegnungszentrum besteht aus
- großem Saal
- kleinem Saal
- Konferenz- und Gesellschaftszimmer
- 4 Seminar- und Clubräumen
Diese Räume stehen den Bürgern, Familien, Vereinen und anderen gesellschaftlichen Gruppen für Kommunikations-, Freizeit- und Kulturzwecken zur Verfügung.
2. Mietvertrag
2.1. Vermieterin der Räume und Einrichtungen sind die Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe?,
vertreten durch die Betriebsleitung.
2.2. Das Verhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter wird durch Mietvertrag
geregelt. Bestandteil des Mietvertrages ist diese Nutzungsordnung.
2.3. Die mietweise Überlassung der Räume und Einrichtungen des Kultur- und
Begegnungszentrums ist bei der Vermieterin zu beantragen. Ein Rechtsanspruch auf die
Vermietung der Räume besteht nicht.
2.4. Der Mietvertrag berechtigt lediglich zur Nutzung der im Vertrag genannten
Einrichtungen, zu den im Vertrag genannten Zwecken und nur für die vereinbarte Dauer
der Veranstaltung. Der Zutritt zu anderen als den gemieteten Räumen ist untersagt.
2.5. Das Abhalten von Proben oder einer ähnlichen Nutzung der Räume und Einrichtungen
außerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten bedarf der besonderen Vereinbarung.
Veranstaltungen haben gegenüber Proben Vorrang.
2.6. Der Mietvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Der Vertrag ist innerhalb von 14 Tagen
nach Empfang vom Mieter unterzeichnet an die Vermieterin zurückzusenden (Datum des
Poststempels). Nach Ablauf dieser Frist ist eine anderweitige Verfügung über den
Veranstaltungszeitraum möglich.
2.7. Auf Drucksachen, Einladungen usw. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu
machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Besuch der Veranstaltung und dem
Veranstalter besteht, nicht aber zwischen dem Besucher und den Städt. Saalbetrieben
?Wilhelmshöhe? als Vermieterin. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der Städt.
Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe?.
2.8. Die im Mietvertrag aufgeführten Räume und Einrichtungen werden dem Mieter in der
ihm bekannten Form und Ausstattung in ordnungsgemäßem Zustand zum vereinbarten
Veranstaltungszweck und für die Dauer der vereinbarten Benutzungszeit überlassen.
Vom ordnungsgemäßen Zustand hat sich der Veranstalter bei der Übergabe zu
überzeugen. Trägt er bei der Übernahme keine Bedenken vor, gelten die Räume und
Einrichtungen als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können
nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Allgemeine Mieterpflichten
3.1. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und
des sonstigen Zubehörs verpflichtet. Er darf ohne Zustimmung der Vermieterin keine
Veränderungen vornehmen. Das Benageln, Bekleben und Beschriften der Fußböden,
Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.
3.2. Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf
seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der
Einsatz von Hilfskräften zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist mit der Vermieterin
abzustimmen.
3.3. Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht eines
verantwortlichen Leiters stehen. Er ist im Mietvertrag namentlich zu nennen.
3.4. Für die Bestuhlung gelten die Bestuhlungspläne. Der Mieter darf die Bestuhlung nicht
eigenmächtig verändern. Er darf nicht mehr Karten ausgeben, als Sitzplätze nach dem
Bestuhlungsplan vorhanden sind. Die in den Bestuhlungsplänen eingezeichneten
Dienstplätze für die Beauftragten der Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe?, der Stadt
Menden, der Polizei, der Feuerwehr usw., deren Anwesenheit entweder vorgeschrieben
oder von der Vermieterin für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten. Die Karten
für diese Plätze dürfen nicht in den Kartenverkauf einbezogen werden.
4. Nutzungsentgelte, Nebenkosten
4.1. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen und technischen Geräte sind Mieten nach
der am Tage der Veranstaltung geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
4.2. Die im Mietvertrag festgelegten Mieten müssen spätestens 14 Tage nach Erhalt der
Rechnung auf das Konto der Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe? bei der Sparkasse
Menden unter Angabe der Rechnungsnummer eingezahlt sein. Ergeben sich nach der
Veranstaltung Abweichungen gegenüber der im Mietvertrag festgesetzten Miete, wird
der Unterschiedsbetrag zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.
4.4. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, bei Anmeldung von Veranstaltungen
Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu erheben.
4.5. Untervermietung ist ausgeschlossen.
4.6. Für das Ende der Veranstaltung ist hinsichtlich der Berechnung der Miete das Verlassen
der Räume durch den letzten Besucher oder Mitwirkenden maßgebend.
4.7. Proben und Vorbereitungen am Veranstaltungstag sind unentgeltlich. Für
Nichtveranstaltungstage ist ein Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen.
4.8. Die Kosten für die Heizung, Lüftung, allgemeine Beleuchtung, Wasserverbrauch und
übliche Reinigung der Räume richten sich nach der Entgeltordnung.
4.9. Die Vermieterin hat dafür zu sorgen, dass keine Veranstaltungen mit gegenseitig
störendem Charakter parallel stattfinden.
5. Planung, Programmgestaltung
5.1. Der Mieter hat vor Abschluss des Vertrages mit der Vermieterin Vorbesprechungen
durchzuführen, die die Einzelheiten der Veranstaltung betreffen. Er hat dabei den
Programmablauf detailliert darzulegen. Geplante Programmänderungen sind der
Vermieterin unverzüglich bekanntzugeben.
5.2. Weicht der Mieter vom vereinbarten Programm wesentlich ab oder zeigt er die
dahingehende Absicht an, kann die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten.
5.3. Wird das Programm oder werden einzelne Programmpunkte vom Vermieter aus
wichtigen Gründen beanstandet (insbesondere wegen Gefahren für Publikum, Gebäude
oder Einrichtungen) und ist der Mieter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann
die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ansprüche gegen sie geltend
gemacht werden können.
6. Behördliche Genehmigungen
6.1. Alle für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie die
GEMA-Erlaubnis sind von dem Mieter rechtzeitig einzuholen.
Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der Stadt Menden
anzumelden. Die für oder aufgrund der Anmeldungen zu zahlenden Entgelte gehen zu
Lasten des Mieters.
6.2. Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen obliegt dem Mieter.
6.3. Soweit die Anwesenheit von Sanitätsdienst oder Polizei erforderlich ist, obliegt die
Benachrichtigung dem Mieter; dieser trägt auch die Kosten.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 und 6.3 muß der Mieter der
Vermieterin auf Verlangen nachweisen.
6.4. Soweit die Anwesenheit der Feuerwehr notwendig ist, obliegt die Benachrichtigung dem
Mieter. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes trägt der Mieter.
7. Einbringung von Einrichtungsgegenständen usw.
7.1. Der Mieter darf eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände nur
mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin in die gemieteten Räume einbringen. Für
diese Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung; sie lagern vielmehr
ausschließlich auf Gefahr des Mieters in den ihm zugewiesenen Räumen. Der Mieter hat
die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände unmittelbar nach der Veranstaltung zu entfernen
und die Räume sowie Einrichtungen den Beauftragten der Vermieterin in ihrem
ursprünglichen Zustand zu übergeben, sofern keine andere Regelung ausdrücklich
vereinbart wurde.
7.2. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und
Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
7.3. An sämtlichen Vorhängen der Bühne ist das Aufhängen von Dekorationsteilen nicht
gestattet.
7.4. Eine vorübergehende Befestigung von Dekorationsteilen darf nur so erfolgen, dass die
Gegenstände ohne Beschädigung der Räume und Einrichtungen entfernt werden können.
7.5. Für Schäden, die durch eingebrachte Sachen des Mieters hervorgerufen werden,
übernimmt allein der Mieter die Haftung.
8. Sicherheitsvorschriften
8.1. Der Mieter hat alle Sicherheitsvorschriften (bauordnungsrechtliche Vorschriften,
brandschutztechnische Belange, betriebstechnische Vorschriften,
Versammlungsstättenverordnung usw.) zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die
Anweisungen der Sicherheitsorgane befolgt werden.
Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht oder besonders feuergefährlichen
Stoffen, z.B. Mineralöl, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase im Bühnenbereich
und in den Räumen bedarf der Genehmigung der Feuerwehr und der Vermieterin.
8.2. Es dürfen sich nur diejenigen Personen auf der Bühne und im anliegenden
Bühnenbereich aufhalten, die beim jeweiligen Veranstaltungsablauf benötigt werden.
Allen anderen Personen ist der Aufenthalt im Bühnenbereich nicht gestattet.
8.3. Bei Nichtbestuhlung und Reihenbestuhlung ist das Rauchen nicht gestattet. Im
Bühnenbereicht ist das Rauchen grundsätzlich verboten.
8.4. Zur Ausschmückung und Dekoration dürfen nur schwer entflammbare oder mit einem
amtlich anerkannten Imprägniermittel schwer entflammbar gemachte Gegenstände
verwendet werden. Gebrauchte Dekorationen sind vor der Wiederverwendung auf ihre
Schwerentflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren.
8.5. Das Abbrennen von Saalfeuerwerk sowie die Verwendung von gasgefüllten Luftballons
ist nicht gestattet.
8.6. Bei möglichen Gefahren für Personen und Sachen ist es der Vermieterin erlaubt
einzuschreiten, um Schaden zu vermeiden.
9. Hausordnung und Hausrecht
9.1. Mieter, Mitwirkende bei Veranstaltungen und Besucher haben die Hausordnung
einzuhalten. Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem
Mieter, den Mitwirkenden und den Besuchern das Hausrecht aus.
10. Bedienung technischer Anlagen
10.1. Sämtliche technischen Anlagen dürfen nur von Dienstkräften oder Beauftragten der
Vermieterin bedient werden, soweit die Bedienung dem Mieter nicht ausdrücklich
gestattet worden ist.
10.2. Ohne vorherige Genehmigung dürfen elektrisch betriebene Geräte an das Stromnetz
nicht angeschlossen werden.
11. Werbung
11.1. Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Mieters.
11.2. Die Vermieterin kann die Vorlage des Werbematerials für die in ihren Räumen
stattfindenden Veranstaltungen verlangen und die Veröffentlichung bzw. die Verteilung
untersagen, wenn durch die Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des
Ansehens der Stadt Menden zu befürchten ist.
11.3. Plakate und Anschläge dürfen nur an genehmigten Werbeflächen angebracht werden.
Die gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Vorschriften über das Plakatieren sind
einzuhalten. Veranstalter, die für ihre Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebietes ?wild
plakatieren?, können von einer Überlassung von Veranstaltungsräumen ausgeschlossen
werden.
12. Bewirtung
12.1. Bei Veranstaltungen ist in allen Räumen des Kultur- und Begegnungszentrums neben der
Bewirtschaftung durch den Pächter des Restaurants auch Eigenbewirtschaftung möglich.
Bei Eigenbewirtschaftung stehen für die Räume im Erdgeschoß der zentrale Schankraum
und die Theken mit Ausnahme der Zapfanlagen zur Mitbenutzung zur Verfügung. In den
Räumen im Obergeschoß kann bei Eigenbewirtschaftung die Küche mitbenutzt werden.
12.2. Der Kaffeeautomat im zentralen Schankraum darf nur durch Beauftragte der Vermieterin
bedient werden.
12.3. Die Aufstellung von Zapfanlagen wird grundsätzlich nur im zentralen Schankraum im
Erdgeschoß zugelassen.
13. Haftung
13.1. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung einschließlich der
Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.
13.2. Der Veranstalter haftet der Vermieterin für jeden im Zusammenhang mit der
Veranstaltung entstehenden Schaden an Personen und Sachen, Gebäuden und
Außenanlagen, die durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer oder Besucher
entstehen.
13.3. Er haftet für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der Höchstbesucherzahl
ergeben.
13.4. Der Veranstalter stellt die Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe? von etwaigen Haft-
pflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher
seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit
der Benutzung der überlassenen Räume, Anlagen und Einrichtungen und der Zugänge zu
den Räumen und Anlagen entstehen. Er verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht-
ansprüche gegen die Städt. Saalbetriebe ?Wilhelmshöhe? und für den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Saal-
betriebe und deren Bedienstete und Beauftragte. Die Haftung für vorsätzliches und grob
fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der Städt. Saalbetriebe bleibt unberührt.
13.5. Der Mieter hat sich nach Art der Veranstaltung gegen Haftpflichtansprüche
einschließlich des vg. Haftpflichtrisikos ausreichend zu versichern. Auf Verlangen ist
das Bestehen der Versicherung der Vermieterin nachzuweisen.
13.6. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige die
Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieterin nur bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz.
13.7. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldnerin.
14. Rücktritt vom Vertrag
14.1. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14.2. Führt er aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenen Grund die Veranstaltung
nicht durch, schuldet er den vereinbarten Mietzins. Der Mietzins ist jedoch nur in Höhe
von 50 % zu entrichten, wenn der Mieter mindestens 2 Wochen vor Beginn der
Veranstaltung den Ausfall schriftlich angezeigt hat. Das Entgelt beträgt 80 %, wenn der
Mieter mindestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung den Ausfall schriftlich
mitgeteilt hat. Zeigt der Mieter den Ausfall der Veranstaltung früher als 3 Wochen vor
Beginn der Veranstaltung an, so wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 10 ?
erhoben. Von dieser Regelung kann dann abgewichen werden, wenn der Vermieterin
eine anderweitige Vermietung des Mietobjektes möglich ist.
14.3. Der Vermieterin steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bei wichtigem Grund zu.
Wichtige Gründe liegen z.B. vor, wenn
a) der Mieter gegen die Vertragsbedingungen oder diese Bedingungen verstößt,
b) der Mieter den im Vertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
c) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen oder die Tatbestände nach Ziffer 5.2 oder 5.3 dieser Bedingungen gegeben sind oder die Veranstaltung gegen geltendes Recht verstößt,
d) die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
e) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist,
f) das Mietobjekt wegen unvorhergesehener Umstände oder außergewöhnlicher Umstände im öffentlichen Interesse nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
14.4. In den Fällen der Ziffern 14.3. a) und 14.3. c) ist der Mieter verpflichtet, 50 % des
vereinbarten Entgeltes und die anfallenden Kosten zu tragen. In den Fällen der Ziffern
14.3 d) und 14.3 e) trägt jeder Vertragspartner seine angefallenen Kosten selbst. Nach
Ziffer 14.3. f) ist die Vermieterin dem Mieter zum Ersatz der bis zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung enstandenen Kosten verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht
vergütet. Jeglicher Schadensersatz entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen
Zeitpunkt stattfinden kann.
15. Verstöße
Verstößt der Mieter bei Nutzung der Mietsache in erheblicher Weise gegen die vertraglichen Vereinbarungen, den Mietvertrag oder die Hausordnung, ist er auf Verlangen der Vermieterin zu sofortiger Räumung und Herausgabe der Mietsache verpflichtet. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, ist die Vermieterein berechtigt, Räumung und Instandsetzung der Mietsache auf Kosten und Gefahr des Mieters durchführen zu lassen. Der Mieter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Entgeltes verpflichtet.
16. Schlußbestimmungen
16.1. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen kann durch besondere, schriftlich
niedergelegte Vereinbarungen abgewichen werden.
16.2. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
16.3. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam, treffen
beide Vertragspartner eine einverständliche Regelung, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entspricht.
16.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Menden.
17. Inkrafttreten
Die Nutzungsordnung tritt am 01.05.2007 in Kraft.
Menden, 18.04.2007